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Beitragsordnung  der Deutschen Rheuma-Liga
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Stand 01. Januar 2017

Der Jahresbeitrag (Mindestbeitrag) für ein ordentliches Einzelmitglied beträgt 34,80 €.
Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 5,- € erhoben.
Der Beitrag der fördernden Mitglieder beträgt mindestens 50,00 € und kann auch ein Sachkostenbeitrag sein.
Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
Befreiungen von der Beitragszahlung sind nicht möglich.
Ermäßigungen können unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

1. Jedes zweite und weitere Mitglied in der Familie zahlt einen Jahresbeitrag von 18,50 €, vorausgesetzt es besteht eine häusliche
Gemeinschaft mit einem den vollen Jahresbeitrag zahlenden Familienangehörigen.

2. Bei Doppelmitgliedschaft in zwei oder mehreren der nachstehend aufgeführten Selbsthilfeorganisationen erfolgt nach Absprache mit
den Vereinen eine Ermäßigung des Beitrages auf 19,- €. (Deutsche Rheuma-Liga e.V. Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e.V., Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V., Sklerodermie Selbsthilfe e.V.)

3. Mitglieder mit einem Einkommen bis zu 600,- € zahlen 15,- €.

4. Mitglieder mit geringem Einkommen von 994,- € brutto (Alleinstehende); unter 1.366,75 € brutto (mit einem Angehörigen); unter 1.615,25 € brutto (mit 2 Angehörigen) zahlen einen Mitglieds beitrag von 23,- €.


Die Voraussetzungen für Ermäßigungen sind gegenüber der Geschäftsstelle des Landesverbandes bis zum 15.03. des laufenden Beitragsjahres nachzuweisen, z. B. durch Kopien der entsprechenden Bescheide. Die entsprechenden Ermäßigungen gelten für das volle Beitragsjahr.
Für alle Mitglieder ist auf Wunsch auch eine halbjährliche Beitragszahlung möglich. Dies ist der Geschäftsstelle ebenfalls bis zum 15.03.des laufenden Beitragsjahres mitzuteilen.


Bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr müssen die Eltern die Mitgliedschaft übernehmen. Die Höhe des Beitrages wird durch das Familieneinkommen bestimmt. Die Beitragszahlung erfolgt per Lastschrift. Änderungen der Bankverbindung, die der Landesgeschäftsstelle nicht mitgeteilt werden, sowie nicht gedeckte Konten verursachen beim Einzug Rückbelastungen, für die der Verband Bankgebühren zu zahlen hat.
Die Kosten für die Rückbelastungen sowie die dem Verband entstehenden tatsächlichen Ermittlungs- und Portokosten werden zusätzlich zum fälligen Mitgliedsbeitrag erhoben.

Die Beitragszahlung per Überweisung oder per Bareinzahlung ist nur für Mitglieder zulässig, die diese Art der Zahlung vor dem 31.12.2012 vereinbart haben. Mitglieder mit Beitragsrückständen zahlen die Kosten der Mahnung. Bei Nichtzahlung nach der 2. Mahnung ist der Vorstand berechtigt, das betreffende Mitglied auszuschließen, dies befreit jedoch nicht von der Zahlungspflicht.

Kündigungen der Mitgliedschaft sind entsprechend § 6 Absatz 2 der Satzung nur in schriftlicher Form mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des laufenden Geschäftsjahres/Kalenderjahres möglich.